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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 20 W 35/03
Rechtsgebiete: KostO, BGB, ErbStG
Vorschriften:
KostO § 14 Abs. 3 S. 2 | |
KostO § 31 Abs. 1 | |
KostO § 107 Abs. 2 S. 1 | |
BGB § 1967 Abs. 1 | |
ErbStG § 10 Abs. 1 | |
ErbStG § 20 Abs. 1 | |
ErbStG § 20 Abs. 3 |
2) Eine gegen den der Gebühr zu Grunde gelegten Geschäftswert gerichtete Erinnerung gegen den Kostenansatz ist wegen der umfassenderen Wirkung in einen Antrag auf Wertfestsetzung nach § 31 KostO umzudeuten.
20 W 35/03
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Nachlasssache -hier Erinnerung gegen den Kostenansatz-
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 23.12.2002 am 13.02.2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochten Beschluss wird aufgehoben. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20.11.2002 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1) am 05.02.2002 einen Erbschein als Alleinerbin des Erblassers erteilt (Bl 142 d. A.). Mit Kostenrechung vom 22.10.2002 (Bl. 225 d. A.) wurde der Beteiligten zu 1) u. a. für die Erteilung des Erbscheins eine Gebühr gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 KostO in Höhe von 1.827,00 EUR aus einem Geschäftswert von 1.173.926,16 EUR in Rechnung gestellt.
Mit ihrer Erinnerung (Bl. 226 d. A.) hat die Beteiligte zu 1) beanstandet, dass die von ihr zu zahlende Erbschaftssteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO vom Aktivnachlass abgezogen worden ist. Das Amtsgericht hat die Erinnerung als eine solche nach § 14 Abs. 2 KostO behandelt und als unbegründet zurückgewiesen, da die Erbschaftssteuer nicht mit sonstigen Nachlassverbindlichkeiten vergleichbar sei, da sie keine Belastung des Nachlasses darstelle, sondern eine persönliche Schuld des Erben (Bl. 230-232 d. A.)
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die Kostenrechnung vom 22.10.2002 hinsichtlich der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Kostenrechung insoweit aus einem um die von der Kostenschuldnerin zu tragenden Erbschaftssteuer geminderten Geschäftswert neu zu erteilen. Das Landgericht ist dem OLG Köln (ZEV 2001, 406=Rpfleger 2001, 459=FGPrax 2001, 169) und dem BFH (NJW 1993, 350) in der Bewertung der von dem Erben zu zahlenden Erbschaftsteuer als Erbfallschuld und abzugsfähiger Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO gefolgt (Bl. 245-247 d. A.). Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, die auf die abweichenden Entscheidungen des OLG Hamm (OLGZ 1990, 393=Rpfleger 1990, 463) und des Bay-ObLG (Rpfleger 2002, 626) verweist sowie auf Ungerechtigkeiten bei gemeinschaftlichen Erbscheinen für Erben mit unterschiedlicher Erbschaftssteuerbelastung.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist in Folge Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht ( § 14 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KostO i. V. m. § 546 ZPO).
Es besteht sowohl in der bürgerlich-rechtlichen als auch der steuerrechtlichen Kommentarliteratur und Rechtsprechung Streit darüber, ob die vom Erben zu tragende Erbschaftssteuer eine Nachlassverbindlichkeit darstellt mit der Folge, dass sie nach §§ 107 Abs. 2 Satz 1 KostO, 1967 BGB bei der Festsetzung des Geschäftswertes für das Erbscheinsverfahren vom Aktivnachlass abzuziehen ist (vgl. z. B. bejahend BFH NJW 1993, 350; OLG Köln ZEV 2001, 406=Rpfleger 2001, 459=FGPrax 2001,169; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 14, Rdnr. 28; Palandt/Edenhofer: BGB, 61. Aufl., § 1967, Rdnr. 6; Söffing/Völkers/Weinmann: Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Stichwort "Erbfallschulden", Rdnr. 4 und 16 und Stichwort "Nachlassverbindlichkeiten", Rdnr, 12; Lappe RpflStud 1996, 12; verneinend OLG Hamm OLGZ 1990, 463=Rpfleger 1990, 463; BayObLG Rpfleger 2002, 626; Rohs/Wedewer: KostO, Stand April 2000, § 107, Rdnr. 32; Hartmann: Kostengesetze, 30. Aufl., § 107, Rdnr. 12; Meincke: Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, 13. Aufl., 2002, § 20, Rdnr. 12 und § 10, Rdnr. 59).
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Erbschaftsteuer, die der Erbe aus Anlass seines Erwerbs von Todes wegen zu zahlen hat, bei der Ermittlung des Reinnachlasses nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht vom Aktivnachlass abzuziehen ist.
Der Rückgriff auf § 1967 Abs. 2 BGB, weil die Kostenordnung keine Definition des in der Norm verwendeten Begriffes "Nachlassverbindlichkeiten" enthält, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Um eine Erbfallschuld kann es sich nicht handeln, weil die Verpflichtung zur Zahlung von Erbschaftssteuer nicht wie die in § 1967 Abs. 2 BGB genannten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (nur) "den Erben als solchen" treffen, sondern gleichermaßen auch jeden Erwerber von Todes wegen im Sinn von § 3 ErbStG. Außerdem erwirbt der Erbe den Nachlass nicht bereits belastet mit der Steuerschuld, diese knüpft vielmehr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG an die Bereicherung des Erwerbers an und nur kraft ausdrücklicher steuerrechtlicher Normierung in § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Auf Grund dieser Anknüpfung an die Bereicherung des Erwerbers ist vom Vorliegen einer persönlichen Verbindlichkeit des Erben auszugehen, die auch nicht den in § 1967 Abs. 2 BGB genannten Erbfallschulden gleich steht. Die Erbschaftssteuer ist nicht Teil des Bruttonachlasses, wie Lappe (aaO.) meint, deshalb gebieten auch Billigkeitsgesichtspunkte keinen Abzug bei der Ermittlung des Reinnachlasses nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Die Gegenmeinung hat nach Auffassung des Senats die Konsequenzen ihrer Auffassung nicht zu Ende gedacht. So würde der Abzug der Erbschaftssteuer, weil deren Höhe von der Person des Erben und dessen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser abhängt, im Ergebnis dazu führen, dass die nächsten Angehörigen des Erblassers höhere Gebühren im Erbscheinserteilungsverfahren zu zahlen hätten als weiter entferntere Angehörige, weil letztere höhere Erbschaftssteuern vom Bruttonachlass abziehen könnten. Dies entspricht weder der Billigkeit, noch dem Sinn und Zweck des § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO. Zu Recht hat die Beteiligte zu 2) auch darauf hingewiesen, dass bei der Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für mehrere Erben mit unterschiedlichen Verwandtschaftsgraden bei dem Kostenansatz nicht zwischen den Erben mit geringerer und höherer Erbschaftssteuerbelastung differenziert werden könnte.
Schließlich ist der Senat im Gegensatz zum OLG Köln (aaO., Seite 407) der Auffassung, dass die Ermittlung des Nachlasswertes durch einen Abzug der Erbschaftssteuer sowohl eine für die Sachentscheidung im Erbscheinsverfahren im Hinblick auf § 8 KostO unnötige Verzögerung als auch einen erheblichen Mehraufwand nicht allein des Kostenbeamten, sondern im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung nach § 31 KostO "des Gerichts" samt der Rechtsmittelinstanzen zur Folge hätte. Das Kostenrecht sollte als Folgerecht nach Möglichkeit praktikabel bleiben und nicht noch mit Rechtsfragen aus dem allgemein als schwierig angesehenen, unübersichtlichen und häufigen Änderungen unterliegenden Steuerrecht überfrachtet werden.
Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass im Nachlassverfahren noch keine Geschäftswertfestsetzung erfolgt ist und in der Erinnerung der Beteiligten zu 1), die sich allein gegen den Geschäftswert gerichtet hat, ein Antrag auf Wertfestsetzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO zu sehen war. Über diesen Antrag auf erstmalige Wertfestsetzung muss auf Grund der umfassenderen Wirkung für alle Verfahrensbeteiligten -und nicht nur für den Kostenschuldner und die Staatskasse wie im Erinnerungsverfahren- zunächst noch entschieden werden. Bei einer Wertfestsetzung, die von dem dem Kostenansatz zu Grunde gelegten Geschäftswert abweicht, kann der Kostenansatz trotz Rechtskraft abgeändert werden (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 15, Rdnr. 60 und § 31 Rdnr. 4, 9 und 45; Rohs/Wedewer: KostO, § 31, Rdnr. 9 und 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO.
Ende der Entscheidung
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